§ 166 Zuständigkeit und Aufgaben
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 42
Nach Gewicht
- VG Berlin, 26.04.2012 – 1 K 246.10Zitiert von 6
- OVG Berlin-Brandenburg, 23.04.2015 – OVG 1 B 23.12Zitiert von 15
- OVG NRW, 27.11.2003 – 10a D 124/01.NEZitiert von 4
- BVerwG, 24.05.2022 – 4 BN 3/22Kein rechtsgrundsätzlicher Klärungsbedarf zu Fragen zur städtebaulichen EntwicklungssatzungZitiert von 13
- VGH Baden-Württemberg, 06.07.2021 – 3 S 2103/19Zitiert von 11
- BGH, 08.05.2003 – III ZR 68/02Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VGH Baden-Württemberg, 03.07.2025 – 8 S 1932/23
- VGH Hessen, 21.11.2024 – 4 C 1691/21.N
- VGH Hessen, 21.11.2024 – 4 C 1166/22.NZitiert von 1
42 Entscheidungen zu § 166 BauGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 166 BauGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/166#abs-1 (1) Die Entwicklungsmaßnahme wird von der Gemeinde vorbereitet und durchgeführt, sofern nicht nach Absatz 4 eine abweichende Regelung getroffen wird. Die Gemeinde hat für den städtebaulichen Entwicklungsbereich ohne Verzug Bebauungspläne aufzustellen und, soweit eine Aufgabe nicht nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften einem anderen obliegt, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die vorgesehene Entwicklung im städtebaulichen Entwicklungsbereich zu verwirklichen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/166#abs-2 (2) Die Gemeinde hat die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass ein funktionsfähiger Bereich entsprechend der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung und Ordnung entsteht, der nach seinem wirtschaftlichen Gefüge und der Zusammensetzung seiner Bevölkerung den Zielen und Zwecken der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme entspricht und in dem eine ordnungsgemäße und zweckentsprechende Versorgung der Bevölkerung mit Gütern und Dienstleistungen sichergestellt ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/166#abs-3 (3) Die Gemeinde soll die Grundstücke im städtebaulichen Entwicklungsbereich erwerben. Dabei soll sie feststellen, ob und in welcher Rechtsform die bisherigen Eigentümer einen späteren Erwerb von Grundstücken oder Rechten im Rahmen des § 169 Absatz 6 anstreben. Die Gemeinde soll von dem Erwerb eines Grundstücks absehen, wenn
Erwirbt die Gemeinde ein Grundstück nicht, ist der Eigentümer verpflichtet, einen Ausgleichsbetrag an die Gemeinde zu entrichten, der der durch die Entwicklungsmaßnahme bedingten Erhöhung des Bodenwerts seines Grundstücks entspricht.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/166#abs-4 (4) Die Vorbereitung und Durchführung der Entwicklungsmaßnahme kann einem Planungsverband nach § 205 Absatz 4 übertragen werden.