§ 195 Kaufpreissammlung
Stand: 01.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/195#abs-1 (1) Zur Führung der Kaufpreissammlung ist jeder Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet, Eigentum an einem Grundstück gegen Entgelt, auch im Wege des Tausches, zu übertragen oder ein Erbbaurecht erstmals oder erneut zu bestellen, von der beurkundenden Stelle in Abschrift dem Gutachterausschuss zu übersenden. Dies gilt auch für das Angebot und die Annahme eines Vertrags, wenn diese getrennt beurkundet werden, sowie entsprechend für die Einigung vor einer Enteignungsbehörde, den Enteignungsbeschluss, den Beschluss über die Vorwegnahme einer Entscheidung im Umlegungsverfahren, den Beschluss über die Aufstellung eines Umlegungsplans, den Beschluss über eine vereinfachte Umlegung und für den Zuschlag in einem Zwangsversteigerungsverfahren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/195#abs-2 (2) Zur Führung und Auswertung der Kaufpreissammlung sind diejenigen, die einen Vertrag im Sinne von Absatz 1 Satz 1 schließen oder ein Angebot oder eine Annahme im Sinne von Absatz 1 Satz 2 erklären, verpflichtet, dem Gutachterausschuss auf dessen Aufforderung hin die erforderlichen Daten über das betroffene Grundstück mitzuteilen. Insbesondere gehören zu den erforderlichen Daten im Sinne von Satz 1 in der Regel folgende Daten:
Liegen den Mitteilungsverpflichteten keine exakten Angaben vor, so ist eine Schätzung ausreichend. Die Schätzung ist als solche zu kennzeichnen. Für die Mitteilung sind die vom Gutachterausschuss zur Verfügung gestellten Mitteilungsmöglichkeiten zu nutzen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/195#abs-3 (3) Der Gutachterausschuss muss die Mitteilungsverpflichteten bei der Aufforderung zur Mitteilung auf ihre sich aus Absatz 2 ergebenden Pflichten hinweisen und ihnen in geeigneter Weise Informationen zum Bedeutungsgehalt der angeforderten Daten zugänglich machen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/195#abs-4 (4) Die Kaufpreissammlung darf nur dem zuständigen Finanzamt für Zwecke der Besteuerung übermittelt werden. Vorschriften, nach denen Urkunden oder Akten den Gerichten oder Staatsanwaltschaften vorzulegen sind, bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/195#abs-5 (5) Auskünfte aus der Kaufpreissammlung sind bei berechtigtem Interesse nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften zu erteilen (§ 199 Absatz 2 Nummer 4).
Wird zitiert von 44 Entscheidungen zu § 195 BauGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Rheinland-Pfalz, 23.11.2023 – 4 V 1429/23Zitiert von 11
- FG Rheinland-Pfalz, 23.11.2023 – 4 V 1295/23Grundsteuerwertfeststellung: Aussetzung der Vollziehung wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der neuen Bewertungsvorschriften Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- OVG Berlin-Brandenburg, 10.03.2016 – OVG 5 B 10.14Zitiert von 3
- BVerwG, 23.10.2017 – 9 B 61/16Erschließungsaufwand: Wert von der Gemeinde bereitgestellter Flächen; Ersetzung von Bundesrecht durch LandesrechtZitiert von 8
- BVerwG, 23.10.2017 – 9 B 62/16Zitiert von 1
- BayObLG, 31.07.2026 – 101 VA 43/26 eAmtshilfe nach Art. 5 BayDSG: Voraussetzungen und Umfang der Übermittlung von im Zivilprozess vorgelegten Privatgutachten an den Gutachterausschuss Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
Zuletzt entschieden
- LG Arnsberg, 13.05.2026 – 5 OH 8/25Zitiert von 1
- BFH, 11.03.2026 – II R 6/23Richterliche Kontrolle der Feststellungen der Gutachterausschüsse im VergleichswertverfahrenZitiert von 1
- VG Hannover, 08.08.2025 – 7 A 5525/23
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