§ 195 Kaufpreissammlung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 42
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- FG Rheinland-Pfalz, 23.11.2023 – 4 V 1429/23Zitiert von 10
- FG Rheinland-Pfalz, 23.11.2023 – 4 V 1295/23Grundsteuerwertfeststellung: Aussetzung der Vollziehung wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der neuen Bewertungsvorschriften KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- OVG Berlin-Brandenburg, 10.03.2016 – OVG 5 B 10.14Zitiert von 3
- BVerwG, 23.10.2017 – 9 B 61/16Erschließungsaufwand: Wert von der Gemeinde bereitgestellter Flächen; Ersetzung von Bundesrecht durch LandesrechtZitiert von 8
- BVerwG, 23.10.2017 – 9 B 62/16Zitiert von 1
- VG Hannover, 08.08.2025 – 7 A 5525/23
Zuletzt entschieden
- LG Arnsberg, 13.05.2026 – 5 OH 8/25
- BFH, 11.03.2026 – II R 6/23Richterliche Kontrolle der Feststellungen der Gutachterausschüsse im VergleichswertverfahrenZitiert von 1
- VGH Bayern, 03.07.2025 – 13a B 25.224
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 195 BauGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/195#abs-1 (1) Zur Führung der Kaufpreissammlung ist jeder Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet, Eigentum an einem Grundstück gegen Entgelt, auch im Wege des Tausches, zu übertragen oder ein Erbbaurecht erstmals oder erneut zu bestellen, von der beurkundenden Stelle in Abschrift dem Gutachterausschuss zu übersenden. Dies gilt auch für das Angebot und die Annahme eines Vertrags, wenn diese getrennt beurkundet werden, sowie entsprechend für die Einigung vor einer Enteignungsbehörde, den Enteignungsbeschluss, den Beschluss über die Vorwegnahme einer Entscheidung im Umlegungsverfahren, den Beschluss über die Aufstellung eines Umlegungsplans, den Beschluss über eine vereinfachte Umlegung und für den Zuschlag in einem Zwangsversteigerungsverfahren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/195#abs-2 (2) Die Kaufpreissammlung darf nur dem zuständigen Finanzamt für Zwecke der Besteuerung übermittelt werden. Vorschriften, nach denen Urkunden oder Akten den Gerichten oder Staatsanwaltschaften vorzulegen sind, bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/195#abs-3 (3) Auskünfte aus der Kaufpreissammlung sind bei berechtigtem Interesse nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften zu erteilen (§ 199 Absatz 2 Nummer 4).