Gesetze / Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
GGArt 93
Stand: 28.12.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GG/93#abs-1 (1) Das Bundesverfassungsgericht ist ein allen übrigen Verfassungsorganen gegenüber selbständiger und unabhängiger Gerichtshof des Bundes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GG/93#abs-2 (2) Das Bundesverfassungsgericht besteht aus Bundesrichtern und anderen Mitgliedern; es gliedert sich in zwei Senate. In jeden Senat werden je zur Hälfte vom Bundestag und vom Bundesrat acht Richter gewählt; sie dürfen weder dem Bundestag, dem Bundesrat, der Bundesregierung noch entsprechenden Organen eines Landes angehören. Durch Bundesgesetz nach Absatz 5 kann vorgesehen werden, dass das Wahlrecht vom anderen Wahlorgan ausgeübt werden kann, wenn innerhalb einer zu bestimmenden Frist nach dem Ende der Amtszeit oder dem vorzeitigen Ausscheiden eines Richters eine Wahl seines Nachfolgers nicht zustande kommt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GG/93#abs-3 (3) Die Amtszeit der Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts dauert zwölf Jahre, längstens bis zum Ende des Monats, in dem das Mitglied das 68. Lebensjahr vollendet. Nach Ablauf der Amtszeit führen die Richter ihre Amtsgeschäfte bis zur Ernennung des Nachfolgers fort. Eine anschließende oder spätere Wiederwahl ist ausgeschlossen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GG/93#abs-4 (4) Das Bundesverfassungsgericht gibt sich eine Geschäftsordnung, die das Plenum beschließt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GG/93#abs-5 (5) Ein Bundesgesetz regelt die Verfassung und das Verfahren des Bundesverfassungsgerichts. Es kann für Verfassungsbeschwerden die vorherige Erschöpfung des Rechtsweges zur Voraussetzung machen und ein besonderes Annahmeverfahren vorsehen.
Wird zitiert von 703 Entscheidungen zu Art 93 GG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerfG, 07.03.1953 – 2 BvE 4/52Verfassungsrechtsstreit betr. die Verabschiedung der Gesetze über den EVG-Vertrag und den Generalvertrag durch den Deutschen Bundestag. Eine verfassungsrechtliche Zweifelsfrage, die sich beim Prozeß der Willensbildung im Bundestag erhoben hat, kann nicht im Gewand eines Organstreits zwischen Mehrheit und Minderheit oder zwischen Fraktionen vor das BVerfG gebracht werdenZitiert von 7
- BVerfG, 24.03.1982 – 2 BvH 1/82, 2 BvH 2/82, 2 BvR 233/82Ablehnung des Antrags auf Zulassung des Volksbegehrens "Keine Startbahn West" durch die Hessische Landesregierung und den Staatsgerichtshof des Landes HessenZitiert von 17
- BVerfG, 03.05.2016 – 2 BvE 4/14Minderheiten- und Oppositionsrechte im BundestagZitiert von 18
- BVerfG, 21.11.2017 – 2 BvR 2177/16Kommunalverfassungsbeschwerde gegen § 3 Abs. 4 Kinderförderungsgesetz Sachsen-Anhalt; Unbegründetheit nach Maßgabe der GründeZitiert von 63
- BVerfG, 19.08.2011 – 2 BvG 1/10Keine Antragsberechtigung der Landesparlamente und ihrer Präsidenten im Bund-Länder-StreitZitiert von 12
- BVerfG, 05.04.1952 – 2 BvH 1/52Schleswig-Holsteinisches Landeswahlgesetz v. 22.10.1951. Sachlegitimation politischer Parteien in Wahlrechtsstreitigkeiten. Bedeutung des Grundsatzes der WahlrechtsgleichheitZitiert von 37
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 20.02.2026 – 26 K 279/14Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 20.02.2026 – 26 K 258/15Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 20.02.2026 – 26 K 6317/14Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 93 GG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.12.2024 Ausfertigung
Art. 93 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 439)
BGBl. 2024 I Nr. 439
BGBl. 2024 I Nr. 439
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28.03.2019 Ausfertigung
Art. 93 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. März 2019 (BGBl. I 404)
BGBl. 2019 I S. 404
BGBl. 2019 I S. 404 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.