Gesetze / Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
GGArt 74
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GG/74#abs-1 (1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GG/74#abs-2 (2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
Wird zitiert von 2.257 Entscheidungen zu Art 74 GG →
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Nach Gewicht
- BVerfG, 25.03.2021 – 2 BvF 1/20, 2 BvL 4/20, 2 BvL 5/20Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin (MietenWoG Bln; juris: MietBegrG BE; „Berliner Mietendeckel“) mit Art 74 Abs 1 Nr 1 GG iVm Art 72 Abs 1 GG unvereinbar und nichtig - Mietpreisregelungen für ungebundenen Wohnraum unterfallen "bürgerlichem Recht" iSd Art 74 Abs 1 Nr 1 GG - abschließende Regelung in §§ 556ff BGBZitiert von 15
- BVerfG, 24.10.2002 – 2 BvF 1/01Altenpflegegesetz: teilweise Unvereinbarkeit mit Art. 72, 74 Abs. 1 GGZitiert von 89
- BVerfG, 30.10.1962 – 2 BvF 2/60, 2 BvF 1/61, 2 BvF 2/61, 2 BvF 3/61Die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes für die "Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen" (GG Art. 74 Nr. 21) rechtfertigt nur Regelungen, die sich auf die Wasserstraßen als Verkehrswege beziehen. - Das Gesetz zur Reinhaltung der Bundeswasserstraßen (vom 17. August 1960, BGBl. II S. 2125) ist mit Art. 70 GG unvereinbar und daher nichtigZitiert von 16
- BVerfG, 14.01.2015 – 1 BvR 931/12Beschränkung der Einsatzmöglichkeiten von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen an Samstagen in Verkaufsstellen (Thüringer Ladenöffnungsgesetz)Zitiert von 100
- VGH Baden-Württemberg, 21.11.2018 – 6 S 2579/16
- VGH Baden-Württemberg, 09.07.2012 – 6 S 773/11Zitiert von 10
Zuletzt entschieden
- VG Cottbus, 16.06.2026 – VG 3 K 1803/20Aufhebung einer abfallrechtlichen Entsorgungsanordnung wegen ermessensfehlerhafter Störerauswahl KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- LAG Köln, 29.05.2026 – 7 SLa 403/25
- LAG Köln, 29.05.2026 – 7 SLa 568/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 74 GG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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28.03.2019 Ausfertigung
Art. 74 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. März 2019 (BGBl. I 404)
BGBl. 2019 I S. 404
BGBl. 2019 I S. 404 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.