Gesetze / Freizügigkeitsgesetz/EU

FreizügG/EU

§ 12 Staatsangehörige der EWR-Staaten

Bund2 Fassungen

Dieses Gesetz gilt auch für Staatsangehörige der EWR-Staaten und ihre Familienangehörigen im Sinne dieses Gesetzes.

§ 10 § 11a