Art 1 Schutz des Eigentums
Stand: 28.07.2026
Jede natürliche oder juristische Person hat das Recht auf Achtung ihres Eigentums. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn, dass das öffentliche Interesse es verlangt, und nur unter den durch Gesetz und durch die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts vorgesehenen Bedingungen.
Absatz 1 beeinträchtigt jedoch nicht das Recht des Staates, diejenigen Gesetze anzuwenden, die er für die Regelung der Benutzung des Eigentums im Einklang mit dem Allgemeininteresse oder zur Sicherung der Zahlung der Steuern oder sonstigen Abgaben oder von Geldstrafen für erforderlich hält.
Wird zitiert von 338 Entscheidungen zu Art 1 EMRK-ZP1 →
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Nach Gewicht
- EGMR, 11.04.2023 – 10857/21
- EuGH, 04.10.2024 – C-541/22Zitiert von 5
- EuGH, 29.11.2018 – C-235/17
- EuGH, 12.05.2005 – C-347/03Zitiert von 10
- BGH, 20.06.2008 – V ZR 149/07Zitiert von 4
- BFH, 19.06.2013 – II R 10/12Bedeutung der ausländischen Erbschaftsteuer auf Kapitalvermögen eines inländischen Erblassers für die deutsche ErbschaftsteuerZitiert von 16
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 12.08.2026 – 16 E 593/25Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs wegen Befangenheit als offensichtlich unzulässig KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- EuGH, 16.04.2026 – C-297/26
- EuG, 17.12.2025 – T-1109/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 1 EMRK-ZP1 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.