§ 8 Ausstellung der eID-Karte
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/eIDKG/8?asof=2019-11-08#abs-1 (1) Die eID-Karte wird auf Antrag für die antragstellende Person ausgestellt, wenn sie
Jugendliche, die mindestens 16 Jahre alt sind, dürfen Verfahrenshandlungen nach diesem Gesetz vornehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/eIDKG/8?asof=2019-11-08#abs-2 (2) In dem Antrag sind alle Tatsachen anzugeben, die zur Feststellung der antragstellenden Person notwendig sind. Die Angaben zu dem Doktorgrad und zu den Ordens- und Künstlernamen sind freigestellt. Die antragstellende Person hat die erforderlichen Nachweise zu erbringen und sich unter Vorlage eines anerkannten und gültigen ausländischen Passes oder Personalausweises vor der ausgebenden Stelle persönlich zu identifizieren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/eIDKG/8?asof=2019-11-08#abs-3 (3) Bestehen Zweifel über die Identität der antragstellenden Person, so ist die Ausstellung einer eID-Karte abzulehnen.
Änderungsverlauf
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01.11.2023 in Kraft
§ 8 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 271)
BGBl. 2023 I Nr. 271
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05.07.2021 Ausfertigung
§ 8 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I 2281, 3678)
BGBl. 2021 I S. 2281
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.