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# § 4 eIDKG — Kartenmuster; Seriennummer; Chip

eID-Karte-Gesetz  
Stand: 01.09.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die eID-Karte wird nach einem einheitlichen Muster ausgestellt.

(2) Jede eID-Karte erhält eine neue Seriennummer. Die Seriennummer, das Sperrkennwort und Sperrmerkmale dürfen keine Daten über die Person des Karteninhabers oder Hinweise auf solche Daten enthalten.

(3) Die eID-Karte enthält neben der Seriennummer, der Angabe der ausstellenden Behörde, dem letzten Tag der Gültigkeitsdauer und der Zugangsnummer folgende sichtbar aufgebrachte Angaben über den Karteninhaber:

- 1. Familienname und Vornamen und

- 2. Tag und Ort der Geburt.

(4) Die eID-Karte besitzt ein elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium (Chip), auf dem folgende Daten gespeichert werden:

- 1. Familienname und Geburtsname,

- 2. Vornamen,

- 3. Doktorgrad,

- 4. Tag und Ort der Geburt,

- 5. Anschrift; hat der Karteninhaber keine Wohnung in Deutschland, kann die Angabe „keine Wohnung in Deutschland“ eingetragen werden,

- 6. Staatsangehörigkeit,

- 7. Ordensname, Künstlername,

- 8. Dokumentenart und

- 9. letzter Tag der Gültigkeitsdauer.

Zur Einrichtung eines elektronischen Identitätsnachweises nach § 8a Absatz 1 Satz 1 dürfen auf einem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium in einem mobilen Endgerät die Daten nach Satz 1 gespeichert werden.

(5) Die gespeicherten Daten sind gegen unbefugtes Verändern, Löschen und Auslesen zu sichern.

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Zitiervorschlag: § 4 eIDKG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/eIDKG/4

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