§ 20 Pflichten des Karteninhabers
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/eIDKG/20?asof=2019-11-08#abs-1 (1) Der Karteninhaber ist verpflichtet, der eID-Karte-Behörde unverzüglich
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/eIDKG/20?asof=2019-11-08#abs-2 (2) Der Karteninhaber hat zumutbare Maßnahmen zu treffen, damit keine andere Person Kenntnis von der Geheimnummer erlangt. Die Geheimnummer darf insbesondere nicht auf der eID-Karte vermerkt oder in anderer Weise zusammen mit dieser aufbewahrt werden. Ist dem Karteninhaber bekannt, dass die Geheimnummer Dritten zur Kenntnis gelangt ist, soll er diese unverzüglich ändern oder die Funktion des elektronischen Identitätsnachweises sperren lassen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/eIDKG/20?asof=2019-11-08#abs-3 (3) Der Karteninhaber soll durch technische und organisatorische Maßnahmen gewährleisten, dass der elektronische Identitätsnachweis nach § 12 nur in einer Umgebung eingesetzt wird, die nach dem jeweiligen Stand der Technik als sicher anzusehen ist. Dabei soll er insbesondere solche technischen Systeme und Bestandteile einsetzen, die vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik als für diesen Einsatzzweck sicher bewertet werden.
Änderungsverlauf
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01.11.2023 in Kraft
§ 20 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 271)
BGBl. 2023 I Nr. 271
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05.07.2021 Ausfertigung
§ 20 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I 2281, 3678)
BGBl. 2021 I S. 2281
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