Gesetze / Landesrecht Bayern / BEG/SSV-Zuständigkeitsverordnung
ZustV-BEG/SSV§ 2 Entschädigungsbehörde
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayZustV_BEG_SSV/2#abs-1 (1) Entschädigungsbehörde ist das Landesamt für Finanzen – Dienststelle Landshut –. Es führt in Entschädigungssachen im Verkehr nach außen die Bezeichnung „das Landesamt für Finanzen – Landesentschädigungsamt“.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayZustV_BEG_SSV/2#abs-2 (2) Das Landesamt für Finanzen – Landesentschädigungsamt – ist auch oberste Entschädigungsbehörde im Sinn des § 187 Abs. 1 BEG.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayZustV_BEG_SSV/2#abs-3 (3) Das Landesamt für Finanzen – Landesentschädigungsamt – untersteht der Dienst- und Fachaufsicht des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat (Staatsministerium). Oberste Landesbehörde im Sinn des § 184 Abs. 2 BEG ist das Staatsministerium.