Gesetze / Bundesentschädigungsgesetz

BEG

§ 184

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/184#abs-1 (1) Die Landesregierungen regeln die Errichtung der Entschädigungsbehörden und das Verwaltungsverfahren bei diesen Behörden. Nach bisherigem Landesrecht geltende Vorschriften über den Aufbau der Entschädigungsbehörden und über das Verwaltungsverfahren bei diesen Behörden sind den Vorschriften dieses Gesetzes anzugleichen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/184#abs-2 (2) Die Entschädigungsbehörden müssen den Weisungen einer obersten Landesbehörde unterstehen.

§ 183 § 185