(1) Entschädigungsbehörde ist das Landesamt für Finanzen – Dienststelle Landshut –. Es führt in Entschädigungssachen im Verkehr nach außen die Bezeichnung „das Landesamt für Finanzen – Landesentschädigungsamt“.
(2) Das Landesamt für Finanzen – Landesentschädigungsamt – ist auch oberste Entschädigungsbehörde im Sinn des § 187 Abs. 1 BEG.
(3) Das Landesamt für Finanzen – Landesentschädigungsamt – untersteht der Dienst- und Fachaufsicht des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat (Staatsministerium). Oberste Landesbehörde im Sinn des § 184 Abs. 2 BEG ist das Staatsministerium.