Gesetze / Bundesentschädigungsgesetz
BEG§ 187
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/187#abs-1 (1) Für die Bewilligung eines Härteausgleichs sind die obersten Entschädigungsbehörden der Länder zuständig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/187#abs-2 (2) Örtlich zuständig ist die oberste Entschädigungsbehörde des Landes, dessen Entschädigungsbehörden nach §§ 185, 186 für die Entscheidung über die Ansprüche nach diesem Gesetz zuständig sind oder zuständig wären.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/187#abs-3 (3)