Gesetze / Landesrecht Bayern / Verfassung des Freistaates Bayern
BayVerfArt 33
Stand: 25.08.2026
Die Wahlprüfung obliegt dem Landtag. Wird die Gültigkeit einer Wahl bestritten, so entscheidet der Bayerische Verfassungsgerichtshof. Er entscheidet auch über die Frage, ob ein Abgeordneter die Mitgliedschaft beim Landtag verloren hat.