Gesetze / Landesrecht Bayern / Verfassung des Freistaates Bayern

BayVerf

Art. 33

Stand: 25.08.2026

Bayern6 Entscheidungen

Die Wahlprüfung obliegt dem Landtag. Wird die Gültigkeit einer Wahl bestritten, so entscheidet der Bayerische Verfassungsgerichtshof. Er entscheidet auch über die Frage, ob ein Abgeordneter die Mitgliedschaft beim Landtag verloren hat.

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