Gesetze / Landesrecht Bayern / Verfassung des Freistaates Bayern

BayVerf

Art 14

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/14#abs-1 (1) Die Abgeordneten werden in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl nach einem verbesserten Verhältniswahlrecht von allen wahlberechtigten Staatsbürgern in Wahlkreisen und Stimmkreisen gewählt. Jeder Regierungsbezirk bildet einen Wahlkreis. Jeder Landkreis und jede kreisfreie Gemeinde bildet einen Stimmkreis. Soweit es der Grundsatz der Wahlgleichheit erfordert, sind räumlich zusammenhängende Stimmkreise abweichend von Satz 3 zu bilden. Je Wahlkreis darf höchstens ein Stimmkreis mehr gebildet werden als Abgeordnete aus der Wahlkreisliste zu wählen sind. Durch Überhang- und Ausgleichsmandate, die in Anwendung dieser Grundsätze zugeteilt werden, kann die Zahl der Abgeordneten nach Art. 13 Abs. 1 überschritten werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/14#abs-2 (2) Wählbar ist jeder wahlfähige Staatsbürger, der das 18. Lebensjahr vollendet hat.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/14#abs-3 (3) Die Wahl findet an einem Sonntag oder öffentlichen Ruhetag statt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/14#abs-4 (4) Wahlvorschläge, auf die im Land nicht mindestens fünf vom Hundert der insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen entfallen, erhalten keinen Sitz im Landtag zugeteilt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/14#abs-5 (5) Das Nähere bestimmt das Landeswahlgesetz.

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