Gesetze / Landesrecht Bayern / Hochschulzulassungsverordnung
HZV§ 40 Ermittlung der Aufnahmekapazität
Stand: 01.05.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayHZV--2020/40#abs-1 (1) Die jährliche Aufnahmekapazität wird auf der Grundlage der Daten eines Stichtages ermittelt, der nicht mehr als neun Monate vor Beginn des Zeitraums liegt, für den die Ermittlung und die Festsetzung gelten (Berechnungszeitraum).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayHZV--2020/40#abs-2 (2) Sind wesentliche Änderungen der Daten vor Beginn des Berechnungszeitraums erkennbar, sollen sie berücksichtigt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayHZV--2020/40#abs-3 (3) Treten wesentliche Änderungen der Daten vor Beginn des Berechnungszeitraums ein, sollen eine Neuermittlung und eine Neufestsetzung durchgeführt werden.
Wird zitiert von 39 Entscheidungen zu § 40 HZV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Ansbach, 08.08.2022 – AN 2 E 22.10020
- VG Ansbach, 08.08.2022 – AN 2 E 22.10014
- VG Ansbach, 08.08.2022 – AN 2 E 22.10031
- VG Ansbach, 08.08.2022 – AN 2 E 22.10001
- VG Ansbach, 08.08.2022 – AN 2 E 22.10032
- VG Ansbach, 14.03.2022 – AN 2 E 21.10075Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VGH Bayern, 05.06.2025 – 7 CE 25.10006Zitiert von 3
- VGH Bayern, 29.04.2025 – 7 CE 25.10007 u.a.
- VG Ansbach, 02.04.2025 – AN 2 E 24.10043
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 40 HZV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.