Gesetze / Landesrecht Bayern / Hochschulzulassungsverordnung
HZV§ 47 Anteilquote
Stand: 27.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayHZV--2020/47#abs-1 (1) Die Anteilquote ist das Verhältnis der jährlichen Aufnahmekapazität eines der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs zur Summe der jährlichen Aufnahmekapazitäten aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayHZV--2020/47#abs-2 (2) Zur Festsetzung der einzelnen Anteilquoten können vom Staatsministerium Vorgaben gemacht werden.