Gesetze / Landesrecht Bayern / Hochschulzulassungsverordnung
HZV§ 51 Schwundquote
Stand: 27.08.2026
Die Studienanfängerzahl ist zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge.