Gesetze / Landesrecht Bayern / Hochschulzulassungsverordnung
HZV§ 39 Bericht der Hochschulen
Stand: 27.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayHZV--2020/39#abs-1 (1) Die Hochschulen legen den Bericht nach Art. 6 Abs. 4 des Staatsvertrags innerhalb einer vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst (Staatsministerium) zu bestimmenden Frist vor. Der Bericht enthält insbesondere eine Darstellung der Ermittlung der Aufnahmekapazität nach § 38, die Aufteilung der Curricularnormwerte der Studiengänge auf Lehreinheiten gemäß § 48 Abs. 4 und einen Vorschlag für die Festsetzung von Zulassungszahlen. Die Hochschulen haben die Aufteilung des Curricularnormwertes und eine Abweichung vom Berechnungsergebnis der §§ 41 bis 48 auf Grund der Tatbestände nach § 49 zu begründen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayHZV--2020/39#abs-2 (2) Dem Bericht ist eine Satzung gemäß Art. 3 Abs. 1 und 2 BayHZG beizufügen. Das Staatsministerium überprüft die Berichte der Hochschulen und erklärt sein Einvernehmen zu den beigefügten Satzungen, sofern die Überprüfung ergibt, dass die vorgesehenen Zulassungszahlen nach den Vorschriften der §§ 37 bis 56 richtig ermittelt sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayHZV--2020/39#abs-3 (3) Ergeben sich bei der gemäß Abs. 2 Satz 2 durchzuführenden Überprüfung unterschiedliche Auffassungen zwischen dem Staatsministerium und einer Hochschule, werden diese gemeinsam erörtert. Diese gemeinsame Erörterung gilt als Anhörung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayHZV--2020/39#abs-4 (4) Wird auf Grund der gemeinsamen Erörterung gemäß Abs. 3 ein neuer Beschluss der Hochschule erforderlich, kann diese innerhalb einer vom Staatsministerium festzusetzenden Ausschlussfrist eine neue Satzung vorlegen. Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Sind die unterschiedlichen Auffassungen zwischen dem Staatsministerium und der Hochschule durch die gemeinsame Erörterung gemäß Abs. 3 nicht auszuräumen, setzt das Staatsministerium die Zulassungszahlen durch Rechtsverordnung fest (Art. 7 Abs. 1 Satz 1 BayHZG).
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayHZV--2020/39#abs-5 (5) Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend, wenn im Hinblick auf die terminlichen Erfordernisse des Zulassungsverfahrens eine gemeinsame Erörterung gemäß Abs. 3 nicht mehr durchgeführt oder ein weiterer Beschluss der Hochschulen gemäß Abs. 4 Satz 1 nicht mehr herbeigeführt werden kann. Die Hochschulen sind grundsätzlich vor der Festsetzung der Zulassungszahlen anzuhören. Von der Anhörung der Hochschulen kann abgesehen werden, wenn die Regelung unaufschiebbar ist.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayHZV--2020/39#abs-6 (6) Legt die Hochschule keinen Bericht vor, oder ist der Bericht unvollständig oder verspätet, trifft das Staatsministerium die erforderlichen Maßnahmen zur Festsetzung der Zulassungszahlen. Abs. 5 gilt entsprechend.