Gesetze / Landesrecht Bayern / Hochschulzulassungsverordnung
HZV§ 36 Studiengang und Zulassungszahl
Stand: 27.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayHZV--2020/36#abs-1 (1) Als Studiengang im Sinne dieses Teils gilt auch ein Studienfach oder Studienschwerpunkt eines Lehramts-, Bachelor- oder Masterstudiengangs, ein Studienabschnitt im Studiengang Medizin oder eine Studienrichtung eines Fachhochschulstudiengangs.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayHZV--2020/36#abs-2 (2) Zulassungszahl ist die Zahl der je Vergabetermin von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber in einem Studiengang.