Gesetze / Landesrecht Bayern / Eigenbetriebsverordnung
EBV§ 15 Vermögensplan
Stand: 27.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayEBV--1987/15#abs-1 (1) Der Vermögensplan muss mindestens enthalten:
1. alle voraussehbaren Einnahmen und Ausgaben des Wirtschaftsjahres, die sich aus Anlagenänderungen (Erneuerungen, Erweiterungen, Neubau, Veräußerung) und aus der Kreditwirtschaft des Eigenbetriebs ergeben,
2. die notwendigen Verpflichtungsermächtigungen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayEBV--1987/15#abs-2 (2) Auf der Einnahmenseite des Vermögensplans sind die vorhandenen oder zu beschaffenden Deckungsmittel nachzuweisen. Deckungsmittel, die aus dem Haushalt der Gemeinde stammen, müssen mit den Ansätzen im Haushaltsplan der Gemeinde übereinstimmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayEBV--1987/15#abs-3 (3) Die Ausgaben und die Verpflichtungsermächtigungen für Anlagenänderungen sind nach Vorhaben getrennt zu veranschlagen und zu erläutern. Die Vorhaben sind nach dem Anlagennachweis (§ 23 Abs. 2) und die Ansätze, soweit möglich, nach Anlageteilen zu gliedern. Die §§ 12, 26 Abs. 3 und 4 KommHV-Doppik sowie §§ 10 und 27 Abs. 2 und 3 KommHV-Kameralistik sind entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayEBV--1987/15#abs-4 (4) Für die Inanspruchnahme der Ausgabemittel gelten § 26 Abs. 2 KommHV-Doppik und § 27 Abs. 1 KommHV-Kameralistik sinngemäß. Die Ausgabeansätze sind übertragbar.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayEBV--1987/15#abs-5 (5) Ausgaben für verschiedene Vorhaben sind nicht gegenseitig deckungsfähig. Über Mehrausgaben für das Einzelvorhaben, die einen in der Betriebssatzung festzusetzenden Betrag überschreiten, hat der Werkausschuß zu beschließen, soweit nicht der Gemeinderat sich die Entscheidung allgemein vorbehält oder im Einzelfall an sich zieht oder die Werkleitung zuständig ist (Art. 88 Abs. 3 und 4 GO). An die Stelle des Werkausschusses bzw. des Gemeinderats tritt bei Eilbedürftigkeit der erste Bürgermeister; er hat den Werkausschuß bzw. den Gemeinderat in der nächsten Sitzung über seine Entscheidungen zu unterrichten (Art. 37 Abs. 3 GO).