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KommHV-Doppik§ 26 Bewirtschaftung und Überwachung der Aufwendungen und Auszahlungen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KommHV-Doppik/26#abs-1 (1) Die Haushaltsansätze sind so zu bewirtschaften, dass sie für die im Haushaltsjahr anfallenden Aufwendungen und Auszahlungen ausreichen; sie dürfen erst dann in Anspruch genommen werden, wenn die Erfüllung der Aufgaben es erfordert.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KommHV-Doppik/26#abs-2 (2) Ansätze für Auszahlungen des Finanzhaushalts dürfen nur in Anspruch genommen werden, soweit Deckungsmittel rechtzeitig bereitgestellt werden können. Dabei darf die Finanzierung anderer, bereits begonnener Maßnahmen nicht beeinträchtigt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KommHV-Doppik/26#abs-3 (3) Vor Beginn einer Maßnahme nach § 12 Abs. 3 und 4 soll bei Hochbauten ein Kostenanschlag nach DIN 276 vorliegen. Bei anderen Baumaßnahmen soll entsprechend verfahren werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KommHV-Doppik/26#abs-4 (4) Vor Beginn einer Baumaßnahme nach § 12 Abs. 5 müssen bei Hochbauten mindestens eine gebilligte Kostenberechnung nach DIN 276 und ein Bauzeitenplan vorliegen. Bei anderen Baumaßnahmen ist entsprechend zu verfahren.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KommHV-Doppik/26#abs-5 (5) Die Inanspruchnahme der Haushaltsansätze einschließlich der über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen ist zu überwachen. Die bei den einzelnen Teilhaushalten und Budgets noch zur Verfügung stehenden Mittel für Aufwendungen und Auszahlungen müssen stets erkennbar sein.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/KommHV-Doppik/26#abs-6 (6) Abs. 1 und 5 gelten für die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen sinngemäß.