Gesetze / Landesrecht Bayern / Eigenbetriebsverordnung
EBV§ 14 Erfolgsplan
Stand: 27.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayEBV--1987/14#abs-1 (1) Der Erfolgsplan muß alle voraussehbaren Erträge und Aufwendungen des Wirtschaftsjahres enthalten. Er ist mindestens wie die Gewinn- und Verlustrechnung (§ 22 Abs. 1) zu gliedern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayEBV--1987/14#abs-2 (2) Die veranschlagten Erträge, Aufwendungen und Zuweisungen zu den Rücklagen sind ausreichend zu begründen, insbesondere soweit sie von den Vorjahreszahlen erheblich abweichen. Zum Vergleich sind die Zahlen des Erfolgsplans des laufenden Jahres und die abgerundeten Zahlen der Gewinn- und Verlustrechnung des Vorjahres danebenzustellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayEBV--1987/14#abs-3 (3) Sind bei der Ausführung des Erfolgsplans erfolggefährdende Mindererträge zu erwarten, so hat die Werkleitung den ersten Bürgermeister unverzüglich zu unterrichten. Über erfolggefährdende Mehraufwendungen hat der Werkausschuß zu beschließen, soweit nicht der Gemeinderat sich die Entscheidung allgemein vorbehält oder im Einzelfall an sich zieht oder die Werkleitung zuständig ist (Art. 88 Abs. 3 und 4 GO). An die Stelle des Werkausschusses bzw. des Gemeinderats tritt bei Eilbedürftigkeit der erste Bürgermeister; er hat den Werkausschuß bzw. den Gemeinderat in der nächsten Sitzung über seine Entscheidung zu unterrichten (Art. 37 Abs. 3 GO).