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KommHV-Doppik§ 12 Investitionen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KommHV-Doppik/12#abs-1 (1) Bei Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, die sich über mehrere Jahre erstrecken, sind neben dem veranschlagten Jahresbedarf die Auszahlungen für die gesamte Maßnahme anzugeben. Die in den folgenden Jahren noch erforderlichen Auszahlungen sind bei der mittelfristigen Finanzplanung (§ 9) zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KommHV-Doppik/12#abs-2 (2) Bevor Investitionen von erheblicher finanzieller Bedeutung beschlossen werden, soll unter mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten durch Vergleich der Anschaffungs- oder Herstellungskosten und der Folgekosten die wirtschaftlichste Lösung ermittelt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KommHV-Doppik/12#abs-3 (3) Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen für Baumaßnahmen dürfen erst veranschlagt werden, wenn Bauunterlagen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die Kosten der Maßnahme, des Grunderwerbs und der Einrichtung im Einzelnen ersichtlich sind. Den Unterlagen sind
1. Angaben über die Kostenbeteiligung Dritter,
2. ein Terminplan mit Angaben der voraussichtlichen Jahresraten und
3. eine Schätzung der nach Fertigstellung der Maßnahme entstehenden jährlichen Haushaltsbelastungen (Folgekosten)
beizufügen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KommHV-Doppik/12#abs-4 (4) Ausnahmen von Abs. 3 sind zulässig, wenn es im Einzelfall nicht möglich ist, die in Abs. 3 geforderten Unterlagen rechtzeitig fertigzustellen, und aus einer späteren Veranschlagung ein Nachteil erwachsen würde. Die Notwendigkeit einer Ausnahme ist in den Erläuterungen zu begründen. Eine Kostenberechnung muss stets vorliegen. Die in Abs. 3 geforderten Unterlagen sind spätestens vor Beginn der Baumaßnahme oder vor dem Eingehen der Verpflichtungen dem Gemeinderat, Kreistag oder Bezirkstag zur Beschlussfassung vorzulegen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KommHV-Doppik/12#abs-5 (5) Ausnahmen von Abs. 3 sind ferner bei Baumaßnahmen von geringer finanzieller Bedeutung oder bei dringenden Instandsetzungen zulässig. Die Notwendigkeit einer Ausnahme ist in den Erläuterungen zu begründen. Eine Kostenberechnung muss stets vorliegen.