Gesetze / Landesrecht Bayern / Eigenbetriebsverordnung EBV § 16 Stellenplan Stand: 27.08.2026 Bayern Dem Wirtschaftsplan ist ein Auszug aus dem Stellenplan der Gemeinde nach § 5 Abs. 1 bis 5 KommHV-Doppik und § 6 KommHV-Kameralistik beizufügen.