Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 7 Versagung der Zulassung
Stand: 01.08.2021
Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu versagen,
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nur, wenn seit Rechtskraft der Entscheidung noch keine acht Jahre verstrichen sind. Ein Fristablauf nach Satz 2 lässt die Anwendbarkeit des Satzes 1 Nummer 5 unberührt.
Wird zitiert von 283 Entscheidungen zu § 7 BRAO →
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Nach Gewicht
- BVerfG, 26.02.1986 – 1 BvL 12/85Vorlage zur konkreten Normenkontrolle im Zulassungsverfahren nach der Bundesrechtsanwaltsordnung; keine ausnahmslose Untersagung der Wiederzulassung eines aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossenen früheren RechtsanwaltsZitiert von 5
- BGH, 30.09.2019 – AnwZ (Brfg) 32/18Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft nach disziplinarrechtlichem Verfahren wegen Betrugs
- BGH, 15.10.2018 – AnwZ (Brfg) 20/18Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Zulassung eines angestellten internen Datenschutzbeauftragten einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt als Syndikusanwalt
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 16.12.2022 – 1 AGH 31/22
- BVerfG, 08.03.1983 – 1 BvR 1078/80Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft; keine nachteilige Berücksichtigung des aktiven Eintretens für eine als verfassungsfeindlich angesehene Partei bei nicht gleichzeitig strafbarer Bekämpfung der freiheitlichen demokratischen GrundordnungZitiert von 18
- BGH, 20.03.2023 – AnwZ (Brfg) 12/21Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Unvereinbarkeit der Arbeitnehmerüberlassung mit dem Anwaltsberuf; Gefahr von Interessenkollisionen
Zuletzt entschieden
- BVerfG, 14.07.2026 – 2 BvR 17/26Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Verpflichtung zur Aufnahme eines rechtsextremistischen Bewerbers in den juristischen Vorbereitungsdienst - Unzulässigkeit wegen Subsidiarität sowie mangels hinreichender Begründung
- BGH, 05.03.2026 – AnwSt (B) 8/25
- Thüringer Verfassungsgerichtshof, 26.11.2025 – 9/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 BRAO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363; 2022 I 666)
BGBl. 2021 I S. 2363
BGBl. 2021 I S. 2363 Gesetzgebungsmaterialien
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30.07.1979 Ausfertigung
§ 7 geändert und neu gefasst durch Artikel 8 des Gesetzes vom 30. Juli 1979 (BGBl. I 1301)
BGBl. 1979 I S. 1301
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