Gesetze / Bundespersonalvertretungsgesetz
BPersVG§ 89
Für die Deutsche Bundesbank gilt dieses Gesetz mit folgenden Abweichungen:
1.
Als Behörden der Mittelstufe im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 gelten die Landeszentralbanken, denen Zweiganstalten unterstehen.
2.
Oberste Dienstbehörde ist der Präsident der Deutschen Bundesbank. Der Zentralbankrat gilt als oberste Dienstbehörde, soweit ihm die Entscheidung zusteht, § 69 Abs. 3 Satz 2 ist nicht anzuwenden.
3.
Der Zentralbankrat, das Direktorium und der Vorstand einer Landeszentralbank können sich durch eines oder mehrere ihrer Mitglieder vertreten lassen. § 7 Satz 2 bleibt unberührt.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 89 BPersVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 19.01.2009 – 6 P 1.08Zitiert von 45
- OVG Saarland, 17.07.2014 – 4 A 492/13Zitiert von 3
- VGH Baden-Württemberg, 27.11.2019 – PL 15 S 1260/19
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.