Gesetze / Bundespersonalvertretungsgesetz
BPersVG§ 7 Verselbstständigung von Nebenstellen und Dienststellenteilen
Stand: 28.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 15.06.2021
Nebenstellen und Teile einer Dienststelle, die räumlich weit von dieser entfernt liegen, gelten als selbstständige Dienststellen, wenn die Mehrheit ihrer wahlberechtigten Beschäftigten dies in geheimer Abstimmung beschließt. Der Beschluss ist für die folgende Wahl und die Amtszeit der aus ihr hervorgehenden Personalvertretung wirksam.
Wird zitiert von 37 Entscheidungen zu § 7 BPersVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 22.10.2024 – 5 P 8/23Anfechtung der Wahl eines Teildienststellenpersonalrats; Rechtsschutzbedürfnis
- VGH Hessen, 23.03.1994 – 1 UE 4834/88
- BVerwG, 22.05.2025 – 5 PA 1.24Zuständigkeitsabgrenzung zwischen dem örtlichen Personalrat der Zentrale und dem Gesamtpersonrat des BundesnachrichtendienstesZitiert von 2
- BAG, 14.09.2022 – 7 ABR 17/21Schwerbehindertenvertretung - vorzeitiges Amtszeitende - Beendigung der auf einem Verselbständigungsbeschluss beruhenden DienststellenfiktionZitiert von 6
- VGH Hessen, 11.07.1990 – 1 UE 1287/89
- ArbG Berlin, 10.10.2023 – 58 BV 11694/22
Zuletzt entschieden
- OVG Schleswig, 26.01.2026 – 2 MB 3/25Zitiert von 1
- BVerwG, 16.12.2025 – 5 P 2.25Wahlberechtigung und Wählbarkeit zum Personalrat von Beschäftigten mit abweichendem tatsächlichen Tätigkeitsort nach Sächsischem Personalvertretungsrecht
- ArbG Bonn, 15.05.2025 – 1 BV 117/24Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 BPersVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.