Gesetze / Bundespersonalvertretungsgesetz
BPersVG§ 88
Für bundesunmittelbare Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversicherung und für die Bundesagentur für Arbeit gilt dieses Gesetz mit folgenden Abweichungen:
1.
Behörden der Mittelstufe im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 sind die der Hauptverwaltungsstelle unmittelbar nachgeordneten Dienststellen, denen andere Dienststellen nachgeordnet sind.
2.
Abweichend von § 7 Satz 1 handelt für die Körperschaft oder Anstalt der Vorstand, soweit ihm die Entscheidungsbefugnis vorbehalten ist; für die Agenturen für Arbeit und die Regionaldirektionen der Bundesagentur für Arbeit handelt die Geschäftsführung. Der Vorstand oder die Geschäftsführung kann sich durch eines oder mehrere der jeweiligen Mitglieder vertreten lassen. § 7 Satz 3 und 4 bleibt unberührt.
3.
Als oberste Dienstbehörde im Sinne des § 69 Abs. 3, 4 und des § 71 gilt der Vorstand. § 69 Abs. 3 Satz 2 ist nicht anzuwenden.
Wird zitiert von 44 Entscheidungen zu § 88 BPersVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Berlin-Brandenburg, 26.09.2013 – OVG 62 PV 27.12Zitiert von 1
- OVG NRW, 13.06.2013 – 20 A 190/13.PVB
- OVG NRW, 13.06.2013 – 20 A 219/13.PVBZitiert von 1
- OVG NRW, 13.06.2013 – 20 A 2467/12.PVBZitiert von 2
- BVerwG, 22.09.2015 – 5 P 12/14Auswirkungen der Personalgestellung nach § 4 Abs. 3 TVöD auf die Wahlberechtigung zum Personalrat der gestellenden DienststelleZitiert von 16
- BVerwG, 02.04.2015 – 5 PB 21.14
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 24.09.2020 – OVG 62 PV 11.19Zitiert von 8
- BVerwG, 16.07.2020 – 5 P 8/19Mitbestimmung der Stufenvertretung bei der Versetzung des Geschäftsführers eines JobcentersZitiert von 2
- OVG Berlin-Brandenburg, 05.02.2019 – OVG 62 PV 9.18
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 88 BPersVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.