Gesetze / Bundespersonalvertretungsgesetz
BPersVG§ 61
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/bpersvg--1974/61#abs-1 (1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat folgende allgemeine Aufgaben:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/bpersvg--1974/61#abs-2 (2) Die Zusammenarbeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung mit dem Personalrat bestimmt sich nach § 34 Abs. 3, §§ 39 und 40 Abs. 1.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/bpersvg--1974/61#abs-3 (3) Zur Durchführung ihrer Aufgaben ist die Jugend- und Auszubildendenvertretung durch den Personalrat rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann verlangen, daß ihr der Personalrat die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/bpersvg--1974/61#abs-4 (4) Der Personalrat hat die Jugend- und Auszubildendenvertretung zu den Besprechungen zwischen Dienststellenleiter und Personalrat nach § 66 Abs. 1 beizuziehen, wenn Angelegenheiten behandelt werden, die besonders in § 57 genannte Beschäftigte betreffen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/bpersvg--1974/61#abs-5 (5) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann nach Verständigung des Personalrates Sitzungen abhalten; § 34 Abs. 1, 2 gilt sinngemäß. An den Sitzungen der Jugend- und Auszubildendenvertretung kann ein vom Personalrat beauftragtes Personalratsmitglied teilnehmen.