Gesetze / Bundespersonalvertretungsgesetz
BPersVG§ 66 Informationspflicht der Dienststelle
Stand: 15.06.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/66#abs-1 (1) Der Personalrat ist zur Durchführung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Ihm sind die hierfür erforderlichen Unterlagen, einschließlich der für die Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten, vorzulegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/66#abs-2 (2) Personalakten dürfen nur mit Zustimmung der oder des Beschäftigten und nur von den von ihr oder ihm bestimmten Mitgliedern des Personalrats eingesehen werden. Dienstliche Beurteilungen sind auf Verlangen der oder des Beschäftigten dem Personalrat zur Kenntnis zu bringen.
Wird zitiert von 37 Entscheidungen zu § 66 BPersVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 29.07.2021 – 20 A 2472/20.PVB
- OVG Sachsen-Anhalt, 14.08.2025 – 6 L 1/25
- VG Berlin, 25.05.2020 – 5 K 308.16Zitiert von 2
- BVerwG, 21.11.2019 – 1 WRB 3/18Vertrauensperson; Durchführung der QuartalsbesprechungZitiert von 1
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 13.09.2023 – 7 LB 428/19 OVG
- VG Berlin, 29.05.2020 – 72 K 7.19 PVBZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 13.04.2026 – 33 K 6480/25.PVB
- BVerwG, 12.02.2026 – 5 PB 6.25, 5 PB 6.25 (5 P 2.26)Revisionszulassung wegen Grundsatzbedeutung; Informationsanspruch des Personalrats und Pflicht des Dienststellenleiters zur Vorlage von Unterlagen
- LAG Thüringen, 21.10.2025 – 6 SaGa 4/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 66 BPersVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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09.06.2021 Ausfertigung
§ 66 geändert durch Artikel 25 Abs. 3 31. 12. 2025 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I 1614)
BGBl. 2021 I S. 1614
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.