Gesetze / Bundespersonalvertretungsgesetz
BPersVG§ 66 Informationspflicht der Dienststelle
Stand: 15.06.2021
Wird zitiert von 31
Nach Gewicht
- OVG Sachsen-Anhalt, 14.08.2025 – 6 L 1/25Zitiert von 1
- VG Berlin, 25.05.2020 – 5 K 308.16Zitiert von 2
- BVerwG, 21.11.2019 – 1 WRB 3/18Vertrauensperson; Durchführung der QuartalsbesprechungZitiert von 1
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 13.09.2023 – 7 LB 428/19 OVG
- VG Berlin, 29.05.2020 – 72 K 7.19 PVBZitiert von 2
- BVerwG, 12.02.2026 – 5 PB 6.25, 5 PB 6.25 (5 P 2.26)Revisionszulassung wegen Grundsatzbedeutung; Informationsanspruch des Personalrats und Pflicht des Dienststellenleiters zur Vorlage von Unterlagen
Zuletzt entschieden
- LAG Thüringen, 21.10.2025 – 6 SaGa 4/25
- VG Schleswig, 30.09.2025 – 19 B 5/25
- VG Bremen, 16.10.2024 – 8 K 752/23Zitiert von 2
31 Entscheidungen zu § 66 BPersVG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 66 BPersVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/66#abs-1 (1) Der Personalrat ist zur Durchführung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Ihm sind die hierfür erforderlichen Unterlagen, einschließlich der für die Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten, vorzulegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/66#abs-2 (2) Personalakten dürfen nur mit Zustimmung der oder des Beschäftigten und nur von den von ihr oder ihm bestimmten Mitgliedern des Personalrats eingesehen werden. Dienstliche Beurteilungen sind auf Verlangen der oder des Beschäftigten dem Personalrat zur Kenntnis zu bringen.