Gesetze / Bundespersonalvertretungsgesetz

BPersVG

§ 57 Zusammensetzung, Leitung, Teilversammlung

Stand: 15.06.2021

Bund9 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/57#abs-1 (1) Die Personalversammlung besteht aus den Beschäftigten der Dienststelle. Sie wird von der oder dem Vorsitzenden des Personalrats geleitet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/57#abs-2 (2) Kann nach den dienstlichen Verhältnissen eine gemeinsame Versammlung der Beschäftigten nicht stattfinden, so sind Teilversammlungen abzuhalten.

§ 56 § 58