Gesetze / Bundespersonalvertretungsgesetz
BPersVG§ 57 Zusammensetzung, Leitung, Teilversammlung
Stand: 15.06.2021
Wird zitiert von 9
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Berlin, 03.09.2014 – 70 K 7.14 PVB
- OVG Berlin-Brandenburg, 18.06.2015 – OVG 62 PV 15.14Zitiert von 2
- BVerwG, 30.05.2012 – 6 PB 7/12Weiterbeschäftigung eines Jugendvertreters; Beamtenverhältnis auf Widerruf; Vorbereitungsdienst für den gehobenen DienstZitiert von 7
- VG Hannover, 08.04.2019 – 17 A 4016/18
- BVerwG, 22.12.2015 – 5 PB 19/15Wahl zur JAV; Zahl der Beschäftigten; Prognosezeitraum; Auskunftspflichten der DienststelleZitiert von 6
- BVerwG, 20.11.2012 – 6 PB 14/12Teilnahme an der Personalversammlung; Dienststellenzugehörigkeit; Beschäftigte der Bundesagentur; Zuweisung von Tätigkeiten beim Job-CenterZitiert von 24
Zuletzt entschieden
- VG Gelsenkirchen, 16.04.2021 – 12c L 489/21.PVL
- VG Düsseldorf, 31.08.2012 – 39 L 1133/12.PVB
- VG Berlin, 01.06.2010 – 72 K 6.09 PVBZitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 57 BPersVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/57#abs-1 (1) Die Personalversammlung besteht aus den Beschäftigten der Dienststelle. Sie wird von der oder dem Vorsitzenden des Personalrats geleitet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/57#abs-2 (2) Kann nach den dienstlichen Verhältnissen eine gemeinsame Versammlung der Beschäftigten nicht stattfinden, so sind Teilversammlungen abzuhalten.