Gesetze / Bundespersonalvertretungsgesetz
BPersVG§ 60
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/bpersvg--1974/60#abs-1 (1) Der Personalrat bestimmt den Wahlvorstand und seinen Vorsitzenden. § 19 Abs. 1, 3, 4 Satz 1, Abs. 5, 7 und 9, § 20 Abs. 1 Satz 3 und 4, § 24 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und § 25 gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/bpersvg--1974/60#abs-2 (2) Die regelmäßige Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung beträgt zwei Jahre. Sie beginnt mit dem Tage der Wahl oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch eine Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht, mit dem Ablauf ihrer Amtszeit. Die regelmäßigen Wahlen der Jugend- und Auszubildendenvertretung finden alle zwei Jahre in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt. Die Amtszeit endet spätestens am 31. Mai des Jahres, in dem nach Satz 3 die regelmäßigen Wahlen der Jugend- und Auszubildendenvertretung stattfinden. Für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung außerhalb des Zeitraums für die regelmäßigen Wahlen gilt § 27 Abs. 2 Nr. 2 bis 5, Abs. 3 und 5 entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/bpersvg--1974/60#abs-3 (3) Besteht die Jugend- und Auszubildendenvertretung aus drei oder mehr Mitgliedern, so wählt sie aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/bpersvg--1974/60#abs-4 (4) Die §§ 28 bis 31 gelten entsprechend.
Wird zitiert von 12 Entscheidungen zu § 60 BPersVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 01.10.2013 – 6 P 6/13Weiterbeschäftigung von Jugendvertretern; Auflösungsantrag des öffentlichen Arbeitgebers; Hilfsantrag auf Feststellung; Ersatzmitglied der Jugendvertretung; zeitweilige Verhinderung des ordentlichen MitgliedsZitiert von 17
- BVerwG, 01.10.2013 – 6 P 10/13Weiterbeschäftigungsschutz zeitweilig nachgerückter Ersatzmitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 2
- BVerwG, 01.10.2013 – 6 P 11/13Weiterbeschäftigungsschutz zeitweilig nachgerückter Ersatzmitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 3
- OVG Berlin-Brandenburg, 18.06.2015 – OVG 62 PV 15.14Zitiert von 2
- OVG Niedersachsen, 07.11.2012 – 17 LP 8/11
- ArbG Berlin, 28.07.2010 – 56 Ga 9404/10
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 13.11.2014 – 71 K 1.14 PVB
- OVG Berlin-Brandenburg, 16.12.2010 – OVG 62 PV 2.10Zitiert von 5
- OVG Berlin-Brandenburg, 01.06.2010 – 72 K 6.09 PVBZitiert von 1
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