Gesetze / Bundespersonalvertretungsgesetz
BPersVG§ 57
In Dienststellen, bei denen Personalvertretungen gebildet sind und denen in der Regel mindestens fünf Beschäftigte angehören, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (jugendliche Beschäftigte) oder die sich in einer beruflichen Ausbildung befinden und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden Jugend- und Auszubildendenvertretungen gebildet.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 57 BPersVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Berlin-Brandenburg, 03.09.2014 – 70 K 7.14 PVB
- OVG Berlin-Brandenburg, 18.06.2015 – OVG 62 PV 15.14Zitiert von 2
- BVerwG, 30.05.2012 – 6 PB 7/12Weiterbeschäftigung eines Jugendvertreters; Beamtenverhältnis auf Widerruf; Vorbereitungsdienst für den gehobenen DienstZitiert von 8
- VG Hannover, 08.04.2019 – 17 A 4016/18
- BVerwG, 22.12.2015 – 5 PB 19/15Wahl zur JAV; Zahl der Beschäftigten; Prognosezeitraum; Auskunftspflichten der DienststelleZitiert von 7
- BVerwG, 20.11.2012 – 6 PB 14.12Zitiert von 24
Zuletzt entschieden
- VG Gelsenkirchen, 16.04.2021 – 12c L 489/21.PVL
- VG Düsseldorf, 31.08.2012 – 39 L 1133/12.PVB
- OVG Berlin-Brandenburg, 01.06.2010 – 72 K 6.09 PVBZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 57 BPersVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.