Gesetze / Bundespersonalvertretungsgesetz

BPersVG

§ 58

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/bpersvg--1974/58#abs-1 (1) Wahlberechtigt sind alle in § 57 genannten Beschäftigten. § 13 Abs. 1 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/bpersvg--1974/58#abs-2 (2) Wählbar sind Beschäftigte, die am Wahltage noch nicht das 26. Lebensjahr vollendet haben. § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 57 § 59