Gesetze / Bundespersonalvertretungsgesetz

BPersVG

§ 82

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/bpersvg--1974/82#abs-1 (1) In Angelegenheiten, in denen die Dienststelle nicht zur Entscheidung befugt ist, ist an Stelle des Personalrates die bei der zuständigen Dienststelle gebildete Stufenvertretung zu beteiligen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/bpersvg--1974/82#abs-2 (2) Vor einem Beschluß in Angelegenheiten, die einzelne Beschäftigte oder Dienststellen betreffen, gibt die Stufenvertretung dem Personalrat Gelegenheit zur Äußerung. In diesem Falle verdoppeln sich die Fristen der §§ 69 und 72.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/bpersvg--1974/82#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Verteilung der Zuständigkeit zwischen Personalrat und Gesamtpersonalrat.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/bpersvg--1974/82#abs-4 (4) Für die Befugnisse und Pflichten der Stufenvertretungen und des Gesamtpersonalrates gelten die §§ 69 bis 81 entsprechend.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/bpersvg--1974/82#abs-5 (5) Werden im Geschäftsbereich mehrstufige Verwaltungen personelle oder soziale Maßnahmen von einer Dienststelle getroffen, bei der keine für eine Beteiligung an diesen Maßnahmen zuständige Personalvertretung vorgesehen ist, so ist die Stufenvertretung bei der nächsthöheren Dienststelle, zu deren Geschäftsbereich die entscheidende Dienststelle und die von der Entscheidung Betroffenen gehören, zu beteiligen.

§ 81 § 83