Gesetze / Bundespersonalvertretungsgesetz
BPersVG§ 24
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/bpersvg--1974/24#abs-1 (1) Niemand darf die Wahl des Personalrates behindern oder in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise beeinflussen. Insbesondere darf kein Wahlberechtigter in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden. § 47 Abs. 1, 2 Satz 1 und 2 gilt für Mitglieder des Wahlvorstandes und Wahlbewerber entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/bpersvg--1974/24#abs-2 (2) Die Kosten der Wahl trägt die Dienststelle. Notwendige Versäumnis von Arbeitszeit infolge der Ausübung des Wahlrechts, der Teilnahme an den in den §§ 20 bis 23 genannten Personalversammlungen oder der Betätigung im Wahlvorstand hat keine Minderung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgeltes zur Folge. Für die Mitglieder des Wahlvorstandes gelten § 44 Abs. 1 Satz 2 und § 46 Abs. 2 Satz 2 entsprechend.
Wird zitiert von 23 Entscheidungen zu § 24 BPersVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Köln, 06.10.2020 – 33 K 1757/20.PVBZitiert von 2
- BVerwG, 11.09.2015 – 5 PB 27.14
- VG Köln, 06.12.2013 – 33 K 1509/13.PVB
- BVerwG, 19.09.2012 – 6 A 7.11Zitiert von 17
- LAG Rheinland-Pfalz, 17.03.2011 – 11 TaBV 45/10
- OVG NRW, 14.04.2004 – 1 A 4408/02.PVBZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 19.06.2020 – 33 L 960/20.PVBZitiert von 2
- VG Karlsruhe, 23.07.2019 – 13 K 6294/18Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 30.01.2019 – 71 K 8.18 PVB
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 24 BPersVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.