Gesetze / Bundespersonalvertretungsgesetz
BPersVG§ 44 Geschäftsordnung
Stand: 31.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 15.06.2021
Sonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung können in einer Geschäftsordnung getroffen werden, die der Personalrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder beschließt.
Wird zitiert von 19 Entscheidungen zu § 44 BPersVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Köln, 02.04.2024 – 33 K 6883/22.PVB
- BVerwG, 12.10.2023 – 5 P 7/22Erforderlichkeit einer Schulungs- und Bildungsveranstaltung für PersonalratsmitgliederZitiert von 8
- BVerwG, 23.05.2024 – 5 C 5/23Prozesskostenhilfe; Bedürftigkeit des Personalrats; KostentragungsanspruchZitiert von 2
- BVerwG, 23.05.2024 – 5 C 6/23Anspruch des Personalrats auf Prozesskostenhilfe; fehlende Bedürftigkeit
- BVerwG, 23.05.2024 – 5 C 7.23Prozesskostenhilfe für einen Personalrat; Fehlen der Bedürftigkeit wegen Kostentragungsanspruchs aus § 46 Abs. 1 BPersVG Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Lüneburg, 07.01.2026 – 9 B 1/25
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 11.03.2026 – 5 P 5.24Erstattung der Kosten einer außergerichtlichen anwaltlichen Beratung des Personalrats
- OVG NRW, 31.07.2025 – 33 A 1290/23.PVB
- BVerwG, 14.11.2024 – 5 C 7/23Personalrat als Verfahrensbeteiligter im Entschädigungsverfahren wegen unangemessene Dauer eines personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 44 BPersVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.