Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Untersuchungsausschussgesetz
UAG§ 25 Verlesen von Protokollen und Schriftstücken
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/bb-uag--2019/25?asof=2026-07-30#abs-1 (1) Die Protokolle über Untersuchungshandlungen von Gerichten, Verwaltungsbehörden und Untersuchungsausschüssen sowie Schriftstücke, die als Beweismittel dienen, sind vor dem Untersuchungsausschuss zu verlesen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/bb-uag--2019/25?asof=2026-07-30#abs-2 (2) Von der Verlesung kann Abstand genommen werden, wenn die Protokolle oder Schriftstücke allen Mitgliedern zugänglich gemacht worden sind und der Ausschuss auf die Verlesung verzichtet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/bb-uag--2019/25?asof=2026-07-30#abs-3 (3) Für die Verlesung gilt § 11 Absatz 2 und 5 entsprechend.
Einzelnorm
Abschnitt 3
Beendigung des Verfahrens