§ 11 Bescheinigungs- und Zulassungsverfahren
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UAG/11#abs-1 (1) Das Verfahren für die Erteilung einer Fachkenntnisbescheinigung nach § 8 und für die Zulassung nach den §§ 9 und 10 setzt einen schriftlichen Antrag voraus. Dem Antrag sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen beizufügen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UAG/11#abs-2 (2) Die Fachkenntnisse des Umweltgutachters werden in einer mündlichen Prüfung von einem Prüfungsausschuss der Zulassungsstelle festgestellt. Gegenstand der mündlichen Prüfung sind
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UAG/11#abs-3 (3) Der Prüfungsgegenstand im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 ist insoweit beschränkt, als der Antragsteller für bestimmte Fachgebiete Fachkenntnisbescheinigungen vorgelegt hat oder der Antragsteller in vorherigen Prüfungen zur Zulassung als Umweltgutachter einzelne Fachgebiete bereits bestanden hat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UAG/11#abs-4 (4) Die nach § 7 Absatz 4 Satz 1 erforderlichen Rechts- und Sprachkenntnisse werden in einem Fachgespräch bei der Zulassungsstelle festgestellt. § 12 Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/UAG/11#abs-5 (5) Für die Erteilung einer Fachkenntnisbescheinigung nach § 8 gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/UAG/11#abs-6 (6) Die Bundesregierung kann nach Anhörung des Umweltgutachterausschusses durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 11 UAG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG Sachsen-Anhalt, 17.03.2020 – 4 M 36/20
- BVerfG, 14.12.2001 – 2 BvR 1565/94Zitiert von 2
- OVG NRW, 06.02.2023 – 21 A 3348/20Zitiert von 4
- OVG Schleswig, 17.08.2021 – 3 MB 12/21
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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21.01.2013 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Januar 2013 (BGBl. I 95)
BGBl. 2013 I S. 95
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16.08.2002 Ausfertigung
§ 11 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. August 2002
BGBl. 2002 I S. 3167
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16.08.2002 Ausfertigung
§ 11 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I 3167; 2003 I 60)
BGBl. 2002 I S. 3167
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