Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Untersuchungsausschussgesetz

UAG

§ 25 Verlesen von Protokollen und Schriftstücken

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/bb-uag--2019/25#abs-1 (1) Die Protokolle über Untersuchungshandlungen von Gerichten, Verwaltungsbehörden und Untersuchungsausschüssen sowie Schriftstücke, die als Beweismittel dienen, sind vor dem Untersuchungsausschuss zu verlesen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/bb-uag--2019/25#abs-2 (2) Von der Verlesung kann Abstand genommen werden, wenn die Protokolle oder Schriftstücke allen Mitgliedern zugänglich gemacht worden sind und der Ausschuss auf die Verlesung verzichtet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/bb-uag--2019/25#abs-3 (3) Für die Verlesung gilt § 11 Absatz 2 und 5 entsprechend.

Einzelnorm

§ 24 § 26