Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Untersuchungsausschussgesetz
UAG§ 26 Beendigung
Stand: 01.08.2026
Die Arbeit des Untersuchungsausschusses endet
mit der Kenntnisnahme des Schlussberichts durch den Landtag,
durch die Auflösung des Ausschusses gemäß § 27 Absatz 2 oder
mit dem Ende der Wahlperiode des Landtages.
Einzelnorm
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 26 UAG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.