Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Untersuchungsausschussgesetz

UAG

§ 26 Beendigung

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen1 Entscheidung

Die Arbeit des Untersuchungsausschusses endet

mit der Kenntnisnahme des Schlussberichts durch den Landtag,

durch die Auflösung des Ausschusses gemäß § 27 Absatz 2 oder

mit dem Ende der Wahlperiode des Landtages.

Einzelnorm

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