Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesbeamtengesetz

LBG

§ 105 Politische Beamte

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/bb-lbg--2009/105#abs-1 (1) Beamte im Sinne des § 30 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes (politische Beamte) sind

der Chef der Staatskanzlei,

die Staatssekretäre,

der Leiter der Abteilung für Verfassungsschutz in dem hierfür zuständigen Ministerium,

der Polizeipräsident.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/bb-lbg--2009/105#abs-2 (2) Die Ämter der politischen Beamten können neben der Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes jeder anderen Laufbahn des höheren Dienstes angehören, soweit nicht die Laufbahnvorschriften etwas anderes bestimmen. Abweichend von § 16 Satz 1 trifft die Entscheidung über die Feststellung der Befähigung als anderer Bewerber die Landesregierung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/bb-lbg--2009/105#abs-3 (3) Abweichend von § 17 Satz 1 kann eine Einstellung in einem höheren Amt vorgenommen werden. § 3 Absatz 2, § 6, die §§ 18 und 20 Absatz 2 bis 4 sowie die §§ 78 bis 82 finden keine Anwendung.

§ 104 § 106