Gesetze / Zweiradmechatronikerausbildungsverordnung
ZweiradAusbV§ 4 Struktur und Inhalte der Berufsausbildung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZweiradAusbV/4#abs-1 (1) Die Berufsausbildung gliedert sich in
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZweiradAusbV/4#abs-2 (2) Fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZweiradAusbV/4#abs-3 (3) Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Fahrradtechnik sind:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZweiradAusbV/4#abs-4 (4) Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Motorradtechnik sind:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ZweiradAusbV/4#abs-5 (5) Integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: