Gesetze / ZweiradAusbV · BGBl I 2014, 731

Verordnung über die Berufsausbildung zum Zweiradmechatroniker und zur Zweiradmechatronikerin

14 Normen · ausgefertigt 13.06.2014 · Änderungen

Inhaltsübersicht

  1. Eingangsformel
  2. § 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
  3. § 2Dauer der Berufsausbildung
  4. § 3Fachrichtungen der Berufsausbildung
  5. § 4Struktur und Inhalte der Berufsausbildung
  6. § 5Ausbildungsrahmenplan
  7. § 6Durchführung der Berufsausbildung, schriftlicher Ausbildungsnachweis
  8. § 7Abschluss- oder Gesellenprüfung
  9. § 8Teil 1 der Abschluss- oder Gesellenprüfung
  10. § 9Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung in der Fachrichtung Fahrradtechnik
  11. § 10Gewichtung der Prüfungsbereiche, Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung in der Fachrichtung Fahrradtechnik
  12. § 11Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung in der Fachrichtung Motorradtechnik
  13. § 12Gewichtung der Prüfungsbereiche, Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung in der Fachrichtung Motorradtechnik
  14. § 13Anrechnung von Ausbildungszeiten
  15. § 14Inkrafttreten, Außerkrafttreten
  16. Anlage(zu § 5 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Zweiradmechatroniker und zur Zweiradmechatronikerin