# § 4 ZweiradAusbV — Struktur und Inhalte der Berufsausbildung

Zweiradmechatronikerausbildungsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in

- 1. fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,

- 2. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Fahrradtechnik oder in der Fachrichtung Motorradtechnik und

- 3. integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(2) Fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

- 1. Bedienen von Fahrzeugen und Systemen,

- 2. Außerbetriebnehmen und Inbetriebnehmen von fahrzeugtechnischen Systemen,

- 3. Messen und Prüfen an Systemen,

- 4. Durchführen von Service- und Wartungsarbeiten,

- 5. Diagnostizieren von Fehlern und Störungen an Fahrzeugen und Systemen,

- 6. Demontieren, Reparieren und Montieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen,

- 7. betriebliche und technische Kommunikation.

(3) Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Fahrradtechnik sind:

- 1. Herstellen und Anpassen von Fahrrädern,

- 2. Durchführen von Service- und Wartungsarbeiten,

- 3. Durchführen von Um- und Nachrüstarbeiten,

- 4. Diagnostizieren von Fehlern und Störungen an Fahrzeugen und Systemen,

- 5. Demontieren, Reparieren und Montieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen,

- 6. Durchführen von logistischen Maßnahmen,

- 7. Verkauf von Waren und Dienstleistungen.

(4) Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Motorradtechnik sind:

- 1. Durchführen von Service- und Wartungsarbeiten,

- 2. Diagnostizieren von Fehlern und Störungen an Fahrzeugen und Systemen,

- 3. Demontieren, Reparieren und Montieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen,

- 4. Durchführen von Aus-, Um- und Nachrüstarbeiten,

- 5. Untersuchen von Fahrzeugen nach rechtlichen Vorgaben und Richtlinien,

- 6. Herstellen von Fahrzeugen und Bauteilen,

- 7. Verkauf von Waren und Dienstleistungen.

(5) Integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

- 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

- 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

- 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

- 4. Umweltschutz,

- 5. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten von Arbeitsergebnissen,

- 6. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.

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Zitiervorschlag: § 4 ZweiradAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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