Gesetze / Zweiradmechatronikerausbildungsverordnung
ZweiradAusbV§ 5 Ausbildungsrahmenplan
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZweiradAusbV/5#abs-1 (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZweiradAusbV/5#abs-2 (2) Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Berufsausbildung ist insbesondere dann zulässig, wenn betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.