Gesetze / Zwangsverwalterverordnung
ZwVwV§ 23 Grundstücksgleiche Rechte
Stand: 10.06.2019
Die vorstehenden Bestimmungen sind auf die Zwangsverwaltung von Berechtigungen, für welche die Vorschriften über die Zwangsverwaltung von Grundstücken gelten, entsprechend anzuwenden.
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