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§ 15 ZwVwV — Gliederung der Einnahmen und Ausgaben

Zwangsverwalterverordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Soll- und Isteinnahmen sind nach folgenden Konten zu gliedern:

1.
Mieten und Pachten nach Verwaltungseinheiten,
2.
andere Einnahmen.

(2) Der Saldo der vorigen Rechnung ist als jeweiliger Anfangsbestand vorzutragen.

(3) Die Gliederung der Ausgaben erfolgt nach folgenden Konten:

1.
Aufwendungen zur Unterhaltung des Objektes;
2.
öffentliche Lasten;
3.
Zahlungen an die Gläubiger;
4.
Gerichtskosten der Verwaltung;
5.
Vergütung des Verwalters;
6.
andere Ausgaben.

(4) Ist zur Umsatzsteuer optiert worden, so sind Umsatzsteueranteile und Vorsteuerbeträge gesondert darzustellen.