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# § 15 ZwVwV — Gliederung der Einnahmen und Ausgaben

Zwangsverwalterverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Soll- und Isteinnahmen sind nach folgenden Konten zu gliedern:

- 1. Mieten und Pachten nach Verwaltungseinheiten,

- 2. andere Einnahmen.

(2) Der Saldo der vorigen Rechnung ist als jeweiliger Anfangsbestand vorzutragen.

(3) Die Gliederung der Ausgaben erfolgt nach folgenden Konten:

- 1. Aufwendungen zur Unterhaltung des Objektes;

- 2. öffentliche Lasten;

- 3. Zahlungen an die Gläubiger;

- 4. Gerichtskosten der Verwaltung;

- 5. Vergütung des Verwalters;

- 6. andere Ausgaben.

(4) Ist zur Umsatzsteuer optiert worden, so sind Umsatzsteueranteile und Vorsteuerbeträge gesondert darzustellen.

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Zitiervorschlag: § 15 ZwVwV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ZwVwV/15

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